67 Vgl. Fotos Nr. 12 u. 13 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 29 kann mithilfe des Abdeckens des Materials entschärft werden. Unter diesen Umständen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach mit der Randziffer 22 in der angefochtenen Verfügung der Auflage aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 eingehalten ist, sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Die angefochtene Verfügung zeigt auch, dass die Vorinstanz die frühere Notlösung, wo die Rückschubbeläge im Freien abgedeckt werden müssten, rückgängig machte.