f) Der Begriff "im Freien" ist zwar nicht ganz präzis. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter jedoch ein Terrain ohne bauliche Einrichtungen verstanden, das vor äusseren Einwirkungen, namentlich der Witterung, ungeschützt ist. Aus den Fotos vom Augenschein geht hervor, dass die Nische über drei Seitenwände verfügt und überdacht ist. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Nische als "im Freien" liegend zu betrachten ist, verfängt somit bereits nach dem Wortlaut der Auflage nicht. Denn durch die drei Seitenwände und die Überdachung besteht ein Raum, der von Witterungseinflüssen abgeschirmt ist und somit nicht im Freien liegt.