Strittig ist, was unter dem Begriff "im Freien" zu verstehen ist. Aus der Anordnung in der Randziffer 22 der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 folgt, dass die Gemeinde die Auflage aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 als erfüllt erachtet, wenn die Rückschubbeläge und Produktionsüberschüsse in der dafür vorgesehenen Nische gelagert und zwingend mit einer Blache abgedeckt werden.