e) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Fehlchargen und Produktionsüberschüsse in heissem Zustand eine Geruchsquelle darstellen können. Deren Lagerung in heissem Zustand ist deshalb gestützt auf die Auflage in Ziff. 4.8.16 des Bauentscheids der Gemeinde vom 25. Oktober 2007 bzw. dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 200866 im Freien nicht erlaubt. Strittig ist, was unter dem Begriff "im Freien" zu verstehen ist.