Dazu komme, dass die Vorinstanz in der Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 verfügt habe, dass Fehlchargen und Produktionsüberschüsse mit einer Blache abgedeckt werden müssten, obwohl dies Mehraufwand mit sich bringe. Auch müsse die neu verfügte Nebenbestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht mit einer Strafandrohung verbunden werden.