c) Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Gemeinde habe richtig erwogen, dass die Lagerung in der Nische nicht unter den Begriff "im Freien" falle. Die Materialien seien in der Nische abgeschirmt. In den früheren Verfahren sei denn auch nie verlangt worden, dass die Fehlchargen und die Produktionsüberschüsse nur in einem ganz geschlossenen Raum gelagert werden dürften. Dazu komme, dass die Vorinstanz in der Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 verfügt habe, dass Fehlchargen und Produktionsüberschüsse mit einer Blache abgedeckt werden müssten, obwohl dies Mehraufwand mit sich bringe.