Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008, wonach nur vollständig ausgekühlte Fehlchargen und Produktionsüberschüsse im Freien gelagert werden dürften, bis heute nicht umsetze. Die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren die Missachtung dieser Auflage wider besseres Wissen bestritten. Zudem sei die Nische – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als im Freien liegend zu betrachten, da diese einseitig offen sei. Die Deponierung von noch nicht ausgekühltem Material in der fraglichen Nische erweise sich von vornherein als formell rechtswidrig.