a) Hinsichtlich der Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen ordnete die Vorinstanz in der Randziffer 22 der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 Folgendes an: "Rückschubbeläge und Produktionsüberschüsse dürfen nur noch in der vorgesehenen Nische abgelagert werden und sind zwingend mit einer Blache abzudecken (Gemäss BVE Entscheid vom 5. Mai 2008, Ziffer 4.8.16)." b) Die Beschwerdeführenden rügen, in der baupolizeilichen Anzeige hätten sie einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage aus dem rechtskräftigen RA Nr. 120/2018/2 27