i) Unbegründet ist schliesslich das Argument, das im Bereich der Blocksteinmauer gelagerte Rohmaterial sei nicht vollständig überdeckt, was der Baubewilligung widerspreche. Danach seien alle Depotplätze zu überdecken. Vorliegend enthält weder der Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2007 eine derartige Verpflichtung noch geht solches aus den bewilligten Projektplänen zum Gesamtbauentscheid vom 25. Oktober 2007 hervor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen / Nicht Einhalten der Auflage Ziff. 4.8.16