Noch weitergehende Massnahmen als die getroffenen, die einen zusätzlichen Lärm- oder Staubschutz bewirken würden, können unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach durch die BVE die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung störender Lärmimmissionen zu treffen sind, ist abzuweisen.