Am Augenschein hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin fest, jährlich betrage die Produktionsmenge ungefähr 100'000 Tonnen. Es bestehen weder Anzeichen noch rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin produziere pro Jahr (gemessen im gleitenden fünfjährigen Durschnitt) mehr als 100'000 Tonnen Belag. Noch weitergehende Massnahmen als die getroffenen, die einen zusätzlichen Lärm- oder Staubschutz bewirken würden, können unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden.