h) Gleiches gilt mit Blick auf die Staubentstehung: Messungen in den Jahren 2007, 2009/2010 und 2011 ergaben, dass der Immissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für den gesamten Staubniederschlag bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden klar eingehalten war.61 Die Beschwerdeführenden beklagten sich bisher vor allem über Staubentwicklungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des mobilen Brechers, wie die Beilage 3 in ihrer Beschwerde zeigt. Neu setzt die Beschwerdegegnerin eine unterirdische Brecheranlage ein. Die staubige Luft wird beim Sieb sowie beim Elevatorkopf abgesaugt und danach in einem Staubfilter gereinigt.