Mit einer 12 m hohen Wand würde sich die Lärmsituation verglichen mit dem heutigen Zustand somit kaum verbessern. Die Einschätzung der kantonalen Fachstelle, wonach eine 12 m hohe Wand aus Gründen des Lärmschutzes unverhältnismässig wäre, ist sachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden.