g) Umstritten zwischen den Parteien ist ausserdem, ob die Blocksteinmauer im Bereich der Verladestation einen ausreichenden Lärmschutz bietet. Die Beschwerdeführenden argumentieren in den Schlussbemerkungen, der Lärm und Staub könne von den Quadern 59 Vgl. Fotos Nr. 9 und 10 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 25