c) In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 führte die Vorinstanz zwar nur allgemein aus, dass sich baupolizeiliche Massnahmen, die über die in Ziff. 4.8.29 verfüge Auflage hinaus gingen, erübrigen. Damit ging die Vorinstanz implizit davon aus, dass weitergehende emissionsbeschränkende Massnahmen unverhältnismässig wären. Das ist mit Blick auf den aktuellen Kenntnistand über das Belagswerk, seiner Vorgeschichte, den zahlreichen Abklärungen, Untersuchungen, Lärmmessungen, diversen Bauverfahren sowie aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren, woran auch die Beschwerdeführenden beteiligt waren, nicht zu beanstanden.