b) Umstritten ist, ob die Vorinstanz weitergehende emissionsbeschränkende Massnahmen im Sinne der Vorsorge hätte anordnen müssen, unter anderem ein Verbot, wonach zwischen 19.00 und 07.00 Uhr angeliefertes Recyclingmaterial nicht mit dem Pneulader auf die Halde gestossen werden darf. Darunter verstehen die Beschwerdeführenden auch Tätigkeiten mit Maschinen, wie das Entladen und Befüllen der Materiallager mit Zuschlagsstoffen wie Sand, Kies oder Splitt entlang der Stahlengasse.