a) Mit Blick auf die Lärmimmissionen steht als Zwischenergebnis fest, dass kein formell rechtswidriger Zustand besteht, der die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen rechtfertigen würde. Weder bestehen Hinweise darauf, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte für die ES II von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht überschritten sind, noch liegt ein Verstoss gegen die Auflage in Ziff. 4.8.29 (Befüllen der Silos) vor.