Solche Förderanlagen, bei denen die Entladung der Transportfahrzeuge pneumatisch erfolgt, d.h. mit Luftdruck, stufte die Vorinstanz als eine lärmintensive Arbeit ein, die nicht in ruhigen Zeiten ausgeführt werden soll.45 Demgegenüber wollte die Vorinstanz das Einfüllen und Mischen von Zuschlagsstoffen und das Betreiben der Radlager sowie anderer interner Transportfahrzeuge während der ganzen Betriebszeit nicht verhindern. Die Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Baupolizeiverfügung, wonach die strittige Auflage nicht verletzt ist, wenn während den Ruhezeiten mit dem Pneulader Recyclingmaterial auf die Halde gestossen wird, ist somit nicht zu beanstanden.