e) Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, die Vorinstanz habe richtigerweise erwogen, dass sich die fragliche Auflage einzig auf das Befüllen der Silos mit Förderanlagen der Lastwagen beziehe und nicht auf andere Tätigkeiten. Es bestünde auch kein Grund, weitergehende Beschränkungen zu verfügen. f) Die Bedeutung des Wortlauts der Auflage war bereits im Beschwerdeverfahren der BVE RA Nr. 110/2007/177 ein Thema. Aus dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 2008 geht hervor, dass bloss das Befüllen von Silos mit Förderanlagen der Lastwagen in den Ruhezeiten verboten ist. Das folgt auch aus der Beschwerdeantwort der Gemeinde Köniz vom 28. Dezember 2007.