d) Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerde an ihrem Standpunkt, wonach es einerlei sei, ob mit dem Pneulader Silos aufgefüllt werden oder ob angeliefertes Recyclingmaterial mit dem gleichen Gerät wieder auf die Halde gestossen werde, fest. Sie machen zudem geltend, selbst wenn die Tätigkeiten mit dem Pneulader in der Auflage Ziff. 4.8.29 nicht mitumfasst wären, müssten die Emissionen weiter begrenzt werden, was die Vorinstanz nicht geprüft habe. In ihren Schlussbemerkungen führen die Beschwerdeführenden aus, es sei nach wie vor ungeklärt, was mit "Förderanlagen der Transportfahrzeuge" gemeint sei. Die Auflage werde unterschiedlich interpretiert.