c) In der angefochtenen Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 führte die Vorinstanz aus, gemäss der Erwägung 12 des Beschwerdeentscheids der BVE vom 5. Mai 2008 beziehe sich die fragliche Auflage einzig auf das Befüllen der Silos mit Förderanlagen der Lastwagen. Der anderweitige Einsatz von Radladern und anderen Transportfahrzeugen verletze die Auflage nicht. Die Vorinstanz sah daher davon ab, baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen. RA Nr. 120/2018/2 19