b) In der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2017 rügten die Beschwerdeführenden, mit Blick auf den Zweck der Auflage sei einerlei, ob mit dem Pneulader Silos aufgefüllt würden oder ob angeliefertes Recyclingmaterial mit dem gleichen Gerät weiter auf die Halde gestossen werde. Trotz der verfügten Auflage habe die Beschwerdegegnerin wieder damit begonnen, während der Mittagszeit und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr Silos zu Befüllen bzw. Recyclingmaterial auf die Halde zu stossen. Sie fordern von der Vorinstanz ein konsequentes Einschreiten gegen die widerrechtlichen pneupatischen (richtig: pneumatischen) Arbeiten.