Für die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand ist ausserdem entscheidend, dass sie schalldicht montiert ist. Dies ist hier der Fall und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht bestritten. Die fragliche Lärmschutzwand wurde am 20. März 2015 zudem durch die Z.________ AG schalltechnisch begutachtet.43 Diese bescheinigte der Wand aufgrund der Höhe eine sehr gute Abschirmwirkung gegenüber den angrenzenden Wohnbauten im nordöstlichen und südöstlichen Bereich des Betriebsareals. Aus dem Bericht der Z.____