Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, die Innenseite der Lärmschutzwand sei nicht mit einem schallabsorbierenden Material ausgekleidet, wie das in der Baubewilligung vom 4. April 2013 verlangt worden sei, geht somit von vornherein fehl. Am Augenschein führte die Vertreterin des beco aus, es handle sich um eine gute Lärmschutzwand. Diese sei fugendicht montiert und könne grundsätzlich eine Lärmreduktion von 20 dB bewirken.41 Diese Einschätzung ist plausibel. Bereits eine Blechfassade von 1 mm Dicke weist ein bewertetes Schalldämmass (R'w) von 25 dB auf, wie aus den Akten folgt.42 Für die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand ist ausserdem entscheidend, dass sie schalldicht montiert ist.