Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, das Zweifel an diesen Ausführungen erwecken würde. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung des gerügten tieffrequente Geräuschs auf das Lärmgutachten vom 27. November 2014 zurückgriff, ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet, ein neues Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vielmehr durfte sie aus den bestehenden und plausiblen Lärmmessungen schliessen, dass der Betrieb der Belagsaufbereitungsanlage den Immissionsgrenzwert für die ES II von 50 36 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 13 Mitte, Votum Herr I.________