e) Die Z.________ AG kam im Gutachten vom 27. November 2014 aufgrund der Lärmmessungen zum Schluss, dass die Lärmimmissionen aus dem Belagswerk objektiv als nicht schädlich und störend einzustufen sind. Diese Beurteilung kritisieren die Beschwerdeführenden erneut, besonders die Messweise und den Messort auf dem Balkon unter dem Vordach. Mit Schreiben vom 3. März 2015 nahm die Z.________ AG zu dieser Kritik der Beschwerdeführenden eingehend Stellung.38 Sie führte aus, mithilfe einer Differenzmessung sei eine mögliche Abschirmung durch das Vordach explizit nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, das Zweifel an diesen Ausführungen erwecken würde.