Da sich seit den Lärmmessungen weder an der Anlage noch am Produktionsprozess etwas veränderte, durfte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des gerügten Maschinengeräusches in der baupolizeilichen Anzeige auf das Ergebnis des Gutachten vom 27. November 2014 abstützen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Es ist nicht nötig, die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen.