In der Folge führte die Z.________ AG im Auftrag der Vorinstanz in der Zeit vom 17. Juli 2014 bis 22. Juli 2014 während der Nacht Lärmmessungen bei laufendem Betrieb der Produktionsanlage durch. Im Gutachten vom 27. November 2014 kam die Z.________ AG zum Schluss, dass selbst bei einer für den Betrieb lärmtechnisch unvorteilhaften Lärmermittlung, d.h. bei einer minimalen Berücksichtigung des Bachs, ohne Zeitverdünnung für den Nachtbetrieb und mit einer Pegelkorrektur für K1 von +5 dB(A), der massgebende und gesetzlich vorgesehene Immissionsgrenzwert von 50 dB(A) in der Nacht eingehalten ist.