Sie verfügen dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Pflicht zur Durchführung von (weiteren) Beweismassnahmen besteht nur, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen. Aufwändige Beweismassnahmen setzen ein entsprechend bedeutendes Beweisinteresse voraus. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden.34