Sachlage hinreichend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Zur Beurteilung, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, müssen die Behörden das Beweisergebnis vorläufig bewerten (sog. vorweggenommene bzw. antizipierte Beweiswürdigung). Sie verfügen dabei über einen grossen Ermessensspielraum.