b) Die Behörden stellen den Sachverhalt nach Art. 18 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Erscheint die RA Nr. 120/2018/2 15