Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden das Lärmgutachten aus dem Jahr 2014 inhaltlich, besonders die Messweise und den Messort. Schliesslich monieren sie, es sei fraglich, ob die Lärmsituation mit der Wand gemäss der Baubewilligung vom 4. April 2013 mit derart schallabsorbierenden Materialien ausgekleidet worden sei, wie dies in der Baubewilligung verlangt worden sei. Von einer Lärmschutzwand könne nicht ernsthaft die Rede sein.