Die Beschwerdeführenden rügen diese Geräusche erstmals im Beschwerdeverfahren vor der BVE. Es ist fraglich, ob auf diese neuen Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, da hier der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung begrenzt ist (vgl. Erwägung 1a). Die Frage kann aber offengelassen werden, da diese Vorbringen ohnehin unbegründet sind. Zur Begründung wird auf die Erwägung 2d sowie die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 5. Tieffrequente Maschinengeräusche