Die Vorinstanz folgerte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fluglärm und Kirchenglocken, dass kurzzeitige Pegelspitzen von 53 bis 55 dB(A) keine erheblich störenden Lärmimmissionen im Sinn der Lärmschutzverordnung verursachen.33 Das ist rechtlich haltbar. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die kritische Aufwachschwelle bei 60 dB(A) am Ohr der schlafenden Person. Die Lärmspitzen der Klopfgeräusche von 53 bis 55 dB(A) liegen deutlich unterhalb dieser Weckschwelle. Dass die Vorinstanz die Klopfgeräusche mit einer Pegelerhöhung von lediglich 2 bis 4 dB(A) als gering einstuft, ist nachvollziehbar.