Die Pegel lagen jedoch nur ca. 2 bis 4 dB(A) über dem Grundgeräusch von 51 dB(A) des Bachs.32 Analog zum Kieskippen durfte die Gemeinde im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auch beim Abladen des angelieferten Strassenbelags von kurzzeitigen Lärmspitzen von ca. 2 bis 4 dB(A) über dem Grundpegel von 51 dB(A) ausgehen. Die Vorinstanz folgerte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fluglärm und Kirchenglocken, dass kurzzeitige Pegelspitzen von 53 bis 55 dB(A) keine erheblich störenden Lärmimmissionen im Sinn der Lärmschutzverordnung verursachen.33 Das ist rechtlich haltbar.