Es handelt sich somit um eine sehr kritische Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführenden. Bei dieser Sachlage durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert für die ES II von 50 dB(A) eingehalten ist. Auf weitere Abklärungen, namentlich die Vornahme von weiteren Lärmmessungen, durfte die Vorinstanz verzichten.