Auch durfte die Vorinstanz das Klopfgeräusch mit dem Lärm beim Kieskippen, das im Lärmgutachten vom 27. November 2014 beschrieben wurde, gleichsetzen. Denn es ist nachvollziehbar, dass beim Abladevorgang von Kies und beim Abladen von Strassenbelag vergleichbare Geräusche entstehen. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der gerügten Klopfgeräusche die Ergebnisse der Lärmmessung beim Kieskippen heranzog, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Lärmmessungen während der Nachtproduktion ergaben einen Beurteilungspegel von 46 dB(A) bis 50 dB(A) ohne Lärmverdünnung. Es handelt sich somit um eine sehr kritische Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführenden.