c) Überdies wäre die Rüge ohnehin unbegründet: Die Beschwerdeführenden rügten in der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2017, die lauten Klopfgeräusche entstünden beim Abladen des angelieferten Strassenbelags durch das Aufschlagen der Klappe hinten an den Lastwagenmulden. Auf diese Sachverhaltsdarstellung, die im Baupolizeiverfahren von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, durfte die Vorinstanz abstellen. Auch durfte die Vorinstanz das Klopfgeräusch mit dem Lärm beim Kieskippen, das im Lärmgutachten vom 27. November 2014 beschrieben wurde, gleichsetzen.