b) Am Augenschein erklärte der Beschwerdeführer 1, die Klopfgeräusche seien nach der Sanierung der Flugpiste nicht mehr aufgetreten.31 Die Sache hat sich damit erledigt. Ein widerrechtlicher Zustand infolge lauter Klopfgeräusche besteht somit nicht. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Klopfgeräusche den Untersuchungsgrundsatz verletzt, d.h. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die aktuellen Beanstandungen nicht ernsthaft geprüft, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden. 30 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 7 oben, Votum Herr I.________