Die Vorinstanz erwähnte dieses nur im Zusammenhang der Prozessgeschichte. Der Mangel wiegt somit nicht schwer und hatte auch materiell keinen Einfluss auf den Entscheid. Die Gehörsverletzung verursachte auch keinen prozessualen Mehraufwand, der ohne Gehörsverletzung unterblieben wäre. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 13). Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Baupolizeiverfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Laute Klopfgeräusche