erwachsen würde. Sie haben das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 als Beilage 1 zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 erhalten und konnten ihre Beschwerde vom 8. Januar 2018 in Kenntnis dieses Schreibens verfassen. Die Beschwerdeführenden konnten damit ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Überdies kommt dem Schreiben vom 2. Oktober 2017, das in erster Linie den Tonfall der Eingaben der Beschwerdeführenden thematisierte, keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die Vorinstanz erwähnte dieses nur im Zusammenhang der Prozessgeschichte.