d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei ihnen die Beilage 1, d.h. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 nicht ausgehändigt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Beilage 1 oder die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 erst mit der Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 zustellte. Die Beschwerdeführenden konnten sich demzufolge vor Erlass der Baupolizeiverfügung nicht zum fraglichen Schreiben äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.28