Inwieweit die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage die umstrittene Baupolizeiverfügung nicht sachgerecht anfechten konnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die Beschwerde, dass eine sachgemässe Überprüfung und Anfechtung der strittigen Baupolizeiverfügung möglich war. Die angefochtene baupolizeiliche Verfügung vom 7. Dezember 2017 entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht. Ob die Beurteilung der Rügen durch die Vorinstanz inhaltlich korrekt ist und diese den Sachverhalt genügend abklärte, ist im Rahmen der einzelnen Rügepunkte näher zu klären.