10 und 13 ihrer Verfügung zu den gerügten Auflageverstössen detailliert Stellung. Dabei legte sie dar, weshalb im Zusammenhang mit der Auflage 4.8.16 (Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen) aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 eine Massnahme erforderlich ist und weshalb sich hinsichtlich der Auflage 4.8.29 (Befüllen von Silos mit Förderanlagen) zusätzliche baupolizeiliche Massnahmen erübrigen. Inwieweit die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage die umstrittene Baupolizeiverfügung nicht sachgerecht anfechten konnten, ist nicht ersichtlich.