Vorinstanz setzte sich in den Ziff. 10, 18, 20 und 21 der angefochtenen Baupolizeiverfügung eingehend mit den Lärm- und Geruchsrügen der Beschwerdeführenden auseinander. Ebenso nahm die Vorinstanz in den Ziff. 10 und 13 ihrer Verfügung zu den gerügten Auflageverstössen detailliert Stellung.