e) Nach dem Gesagten ist fraglich, ob hier aufgrund der umfassenden Abklärungen und Kontrollen überhaupt Spielraum besteht, nachträglich weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu prüfen. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in den Bereichen Luft, Geruch und Lärm ohnehin unverhältnismässig wären, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. Erwägungen 7 u. 9). 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht. Einerseits bringen sie vor, die Vorinstanz habe ihnen die