Dabei ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl die Lärmspitzen als auch die durchschnittliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden. Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel ergibt, weniger stark ins Gewicht (vgl. Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV).