Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin Betriebszeiten von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie nach Bedarf Arbeitszeiten in der Nacht.18 Auf dieser Grundlage wurde das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Betrieb gilt bezüglich der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung als altrechtliche Anlage. Bei Änderungen solcher Anlagen kommt Art. 8 LSV19 (Emissionsbegrenzung bei geänderten ortsfesten Anlagen) zur Anwendung. Danach müssen Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). In der