b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 7. Dezember 2017 der Vorinstanz. Diese ist, bestimmt durch die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2017, auf folgende Themen beschränkt: Laute Klopfgeräusche während der Nachtruhe, tieffrequente Maschinengeräusche, Störungen durch Geruch und Gestank sowie die Nichteinhaltung der Auflagen in Ziff. 4.8.16 (Lagerung Fehlchargen und Produktionsüberschüsse) und Ziff. 4.8.29 (Befüllen von Silos mit Förderanlagen) des Gesamtentscheids vom 2007 der Gemeinde Köniz bzw. des Beschwerdeentscheids der BVE vom 5. Mai 2008. Zudem verlangten die Beschwerdeführenden Massnahmen zur Emissionsreduktion.