4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Köniz gegen die Beschwerdegegnerin eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie rügten, die Parzellen Nr. F.________ und Nr. H.________ würden nicht den rechtskräftigen Bewilligungen entsprechend genutzt. Zudem beschwerten sie sich über störende Lärmund Geruchsimmissionen, die vom Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgingen. Sie forderten die Anordnung folgender baupolizeilicher Massnahmen: "a) ein vorläufiges (teilweises) Benützungsverbot für das Belagswerk der Angezeigten zu erlassen (Art. 46 Abs. 1 BauG);